Allgemeine Geschäftbedingungen
der Lavid Software GmbH
(im Folgenden "LAVID")
1. Geltungsbereich, abweichende AGB, Lizenzbedingungen von Drittherstellern
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen zusammen mit den individuell getroffenen Vereinbarungen die Vereinbarung zwischen den Parteien dar und gelten für die Nutzung von Software von LAVID einschließlich, soweit vereinbart, Support- und Pflegeleistungen, Dienstleistungen (z.B. Consulting, Training, Datenmigration).
1.2 Im Fall von Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der individuellen Vereinbarung geht die Individuelle Vereinbarung den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn seitens des Kunden in einer Bestellung oder einer Bestellannahme auf deren Geltung hingewiesen wird und LAVID ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
1.3 Sofern die Software Drittsoftware anderer Anbieter enthält, kann zusätzlich die Geltung der weiteren Lizenzbedingungen der Dritthersteller vereinbart werden.
1.4 LAVID erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich gegenüber Kunden, die keine Verbraucher im Sinne des deutschen Rechts sind.
2. Angebot, Annahme
2.1 Der Kunde gibt seine verbindliche Bestellung (Angebot) auf, indem er einen von LAVID zuvor zur Verfügung gestellten Vertragstext (im Folgenden "Vertrag") unterzeichnet und an LAVID übergibt, wobei das im Vertrag bezeichnete Datum, oder, wenn in dem Vertrag kein Datum bezeichnet ist, das Datum der Unterschrift des Kunden auf dem jeweiligen Vertrag als das Datum der Bestellung gilt ("Tag der Bestellung").
2.2 Das Angebot des Kunden gilt an dem Tag als angenommen, an dem LAVID den Vertrag gegenzeichnet, wobei die Annahme durch LAVID innerhalb von 4 Wochen nach Abgabe eines unterzeichneten Vertrags durch den Kunden erfolgen muss.
3. Gebühren und Preise, Fälligkeit und Zahlungsbedingungen, Preisanpassung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
3.1 Softwarelizenzgebühren
Der Kunde zahlt an LAVID die im jeweiligen Vertrag angegebenen Preise (einschließlich etwaiger Gebühren für Drittsoftware).
3.2 Support- und Pflegegebühren für Softwarelizenzen
Als Gegenleistung für die Support- und Pflegeleistungen zahlt der Kunde an LAVID die im jeweiligen Softwarepflegevertrag angegebenen Preise.
3.3 Dienstleistungsgebühren
Die Vergütung für Dienstleistungen wird nach Aufwand zu den im jeweiligen aktuellen Stunden/Tagessätzen von LAVID berechnet. LAVID dokumentiert die Art und Dauer der Tätigkeiten und fügt diese der Rechnung als Anlage bei.
Die Vergütung wird nach Erbringung der Leistung fällig.
3.4 Alle Preise verstehen sich in EURO zzgl. Umsatzsteuer (soweit anfallend). Sofern nicht abweichend vereinbart sind alle Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der genannten Frist, befindet sich der Kunde in Verzug. Enthält der Vertrag keine Gebühren- oder Preisangaben, so bestimmen sich die zu zahlende Gebühren und Preise nach den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen von LAVID.
3.7 Der Kunde ist mit der Ausstellung von Rechnungen in einem elektronischen Format und deren elektronischer Übermittlung (elektronische Rechnungen) einverstanden. Auf Wunsch erhält der Kunde die Rechnungen auf Papier. Der hierdurch verursachte Mehraufwand wird pro Rechnung mit pauschal 1,90 EUR pro Papierrechnung dem Kunden berechnet.
3.8 LAVID ist berechtigt, den Kunden per Nachnahme, gegen Vorkasse oder erst nach Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung zu beliefern bzw. seine Leistung zu erbringen. Entsprechendes gilt bei wiederholtem Zahlungsverzug. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch von LAVID auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann LAVID die ihm obliegende Leistung verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. LAVID kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. LAVID ist nach Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.9 Bei einem vom Kunden erteilten SEPA-Lastschriftmandat bucht LAVID den Rechnungsbetrag nicht vor dem siebten Tag nach Zugang der Rechnung und der SEPA-Vorabankündigung (Pre-Notification) vom vereinbarten Konto ab. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde LAVID die ihr entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat.
3.10 Die Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist oder einen Ersatzanspruch wegen Mängelbeseitigungskosten aus demselben Vertragsverhältnis umfasst. Gegenüber Forderungen von LAVID kann der Kunde, sofern er Unternehmer ist, ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht oder einen Anspruch auf Mängelbeseitigung aus demselben Vertragsverhältnis betrifft.
3.12 Die Abtretung von Ansprüchen gegen LAVID ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.
4. Lieferfristen, Teillieferungen, Lieferverzug, Höhere Gewalt, Eigentumsvorbehalt
4.1 Sofern nicht anders angegeben oder vereinbart. sind Liefertermine und Lieferfristen unverbindlich. Lieferfristen laufen ab Vertragsschluss, es sei denn, der Kunde ist zu Vorleistungen verpflichtet. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Eingang der Gegenleistung des Kunden bei LAVID.
4.2 Sofern der Kunde mehrere Produkte gleichzeitig bestellt, können die einzelnen Produkte zu unterschiedlichen Zeiten geliefert werden. Versandkosten werden, sofern sie anfallen, in diesem Fall nur einmal erhoben. § 266 BGB bleibt unberührt.
4.3 Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät LAVID gegenüber dem Kunden nicht in Verzug, es sei denn LAVID hat die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren aus von LAVID nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, ist LAVID zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.4 Im Falle des Lieferverzugs haftet LAVID unbegrenzt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vertragstypische. vorhersehbare Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf 5% des vereinbarten Kaufpreises für denjenigen Teil der Software/Ware, mit deren Lieferung sich LAVID in Verzug befindet.
4.5 In Fällen von höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände, z.B. rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen. Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote. Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, die LAVID ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistungen zum verbindlich bzw. unverbindlich vereinbarten Termin oder der vereinbarten Frist zu erbringen, verlängern sich diese Fristen/Termine - auch während des Verzuges - um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird infolge der genannten Umstände die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, so ist LAVID insoweit von ihrer Lieferpflicht befreit bzw. zum Rücktritt berechtigt. Evtl. gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
4.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist LAVID berechtigt, die weitere Leistungserbringung zu verweigern und den Zugang zu Leistungen und Diensten zu sperren. Die Zahlungspflicht bleibt auch während der Sperrung einer Leistung aufgrund von Zahlungsverzug bestehen. Dies gilt unbeschadet anderer Rechte von LAVID.
4.7 Sämtliche gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von LAVID.
5. Inbetriebnahme der Leistungen und Datenübertragung, IT-Anforderungen
5.1 Der Kunde stellt LAVID alle zur erstmaligen Inbetriebnahme der vereinbarten Dienstleistungen ("Inbetriebnahme") erforderlichen Informationen auf entsprechende Anfrage unverzüglich zur Verfügung. Informationen, von denen der Kunde erkennt oder erkennen muss, dass sie für die Inbetriebnahme von Bedeutung sind, übermittelt der Kunde auch ohne Aufforderung.
5.2 Der Kunde benennt gegenüber LAVID einen autorisierten Ansprechpartner, der die zur Inbetriebnahme erforderlichen Entscheidungen trifft.
5.3 Nach gesonderter Beauftragung erbringt LAVID im Rahmen der gesondert zu beauftragenden Inbetriebnahme gesonderte Dienstleistungen zur Übertragung von Daten aus den vom Kunden bisher genutzten Systemen. Falls dazu die Übermittlung von physischen Datenträgern, insbesondere Festplatten, erforderlich ist, veranlasst der Kunde den jeweiligen Transport auf eigene Kosten und Gefahr.
5.4 Nach Aufforderung und entsprechender Anleitung durch LAVID wird der Kunde im Rahmen der Inbetriebnahme Testdaten überprüfen und LAVID bei einer Fehlerbehebung in angemessener Weise unterstützen.
5.5 Die vom Kunden übertragenen Daten hält LAVID für maximal drei (3) Monate ab der Inbetriebnahme zu Support-Zwecken vor.
5.6 Zur Inbetriebnahme und zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen sind beim Kunden geeignete Hard- und Software (z.B. Rechner. Betriebssysteme) sowie ein Zugang zum Internet notwendig.
6. Nutzungsrechte, Ausnahmen, Interoperabilität, andere Verwertungsarten
6.1 Nach vollständiger Zahlung der Lizenzgebühr erhält der Kunde beim Kauf von Software das nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht, die Software für eigene Zwecke im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zu nutzen. Beim Erwerb von Software auf Zeit erhält der Kunde - vorbehaltlich der vollständigen Zahlung - das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und auf die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich beschränkte Recht, die Software für Zwecke im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zu nutzen.
6.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen, von Dritten nutzen zu lassen oder sie Dritten zugänglich zu machen. Dem Kunden ist insbesondere nicht gestattet. Dritten die Software oder Teile davon zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen. Erfüllungsgehilfen des Kunden sowie mit dem Kunden gemäß §§ 15 ff AktG verbundene Unternehmen gelten dabei als Dritte. Bei auf Zeit erworbener Software ist es dem Kunden zudem untersagt, diese an Dritte weiter zu veräußern. Die Weiterveräußerung von gekaufter Software an Dritte ist nur zulässig, wenn der Kunde alle fälligen Gebühren in Bezug auf die Software und verbundene Leistungen gezahlt hat. die Software vollständig und ohne Zurückhaltung von Kopien (einschließlich Sicherungskopien) weitergibt.
6.3 Die De-kompilierung der Programme zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen ist nur im Rahmen der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulässig und nur, wenn LAVID trotz schriftlicher Anfrage des Kunden die hierzu notwendigen Informationen und Unterlagen nicht binnen angemessener Frist zur Verfügung stellt. LAVID ist berechtigt, hierfür eine angemessene Vergütung zu verlangen.
6.4 Alle anderen Verwertungsarten der Software, insbesondere die Veränderung, Ent- und Re-assemblierung, Übersetzung, die Bearbeitung. das Arrangement und andere Umarbeitungen sind untersagt, es sei denn, die Handlungen sind für die Erhaltung der bestimmungsgemäßen Nutzung und der Fehlerbeseitigung erforderlich und werden von LAVID nach schriftlicher Aufforderung des Kunden nicht angeboten.
7. Support- und Pflegeleistungen
7.1 Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung
7.1.1 Die Verpflichtung zur Pflege besteht bei abgeschlossenem Softwarepflegevertrag oder im Rahmen der Nutzung cloudbasierter Dienste ausschließlich gegenüber dem Kunden. Dieser trägt selbst dafür Sorge. dass Pflegeleistungen gegenüber Dritten, die die Software oder die cloudbasierten Dienste in rechtmäßiger Weise nutzen dürfen, zur Verfügung stehen.
7.1.2 Die Leistungspflicht beschränkt sich auf die Pflege der jeweils aktuellen Version der Software. Nach Erscheinen einer neuen Version werden die Pflegeleistungen für die Vorgängerversion nur noch für die folgenden zwölf (12) Monate vorgenommen. Nach diesem Zeitpunkt ist LAVID nur noch aufgrund gesonderter Vereinbarung verpflichtet, Pflegeleistungen an der Software vorzunehmen, insbesondere Fehler zu beheben und/oder Updates, Releases etc. zu liefern.
Inhaltliche Änderungen und/oder Ergänzungen der Software, die sich aufgrund von Änderungen von Gesetzen u.ä. ergeben können (bspw. durch Änderungen von gesetzlichen Gebühren), werden nur im Rahmen der Pflegeleistungen für die jeweils aktuellste Version der Software bzw. cloudbasierten Dienste durchgeführt. Telefonischer Support wird im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten auch für ältere Versionen geleistet.
7.1.3 LAVID verpflichtet sich zur Erbringung der Pflegeleistungen in Bezug auf die Produktfamilien Microsoft Windows, Microsoft SQL-Server, Microsoft Exchange Server sowie Microsoft Office in den jeweiligen beim Kunden eingesetzten Versionen (nachstehend: Produkt) jeweils bis zu den nachstehend beschriebenen Zeitpunkten zu gewährleisten: (1) das betreffende Produkt ist nicht mehr durch den erweiterten Support von Microsoft abgedeckt und/oder (2) die neueste.NET-Version wird nicht unterstützt, und/oder (3) eine Kompatibilität des Produkts mit der Software kann aufgrund von Änderungen von Microsoft bzw. von Änderungen der von Microsoft zur Verfügung gestellten Programmiertools nicht mehr hergestellt werden. Hierüber wird der Kunde rechtzeitig informiert.
Das jeweilige Ablaufdatum des erweiterten Supports für Microsoft Produkte kann in den Lifecycle-Richtlinien von Microsoft eingesehen werden. Im Falle eines Versionswechsels der vorgenannten Softwareprodukte stellt LAVID innerhalb einer Frist von zwölf (12) Monaten nach Erscheinen der finalen Version einen kompatiblen Release zur Verfügung.
7.1.4 LAVID verpflichtet sich weiter zur Erbringung von Pflegeleistungen in Bezug auf die weiteren Produkte MySQL, Firebird und Oracle-Datenbanken in den jeweiligen beim Kunden eingesetzten Versionen (nachstehend: Produkt) jeweils bis zu den nachstehend beschriebenen Zeitpunkten zu gewährleisten: (1) das betreffende Produkt ist nicht mehr durch den erweiterten Support des jeweiligen Softwareherstellers abgedeckt und/oder (2) eine Kompatibilität des Produkts mit der Software kann aufgrund von Änderungen des jeweiligen Softwareherstellers bzw. von Änderungen der vom jeweiligen Softwarehersteller zur Verfügung gestellten Programmiertools nicht mehr hergestellt werden. Hierüber wird der Kunde rechtzeitig informiert.
7.1.5 LAVID kann für den Support und die Pflege aus diesem Vertrag ganz oder teilweise Dritte einschalten. Der Support wird in jedem Fall in deutscher Sprache erbracht.
7.2 Pflegeleistung
7.2.1 Um im Rahmen von vereinbarten Pflegeleistungen eine Problemanalyse durchzuführen bzw. um eine Durchführung zu erleichtern, kann LAVID Ferndiagnosen durchführen. In diesem Fall greift LAVID mit einer Fernwartungssoftware ausschließlich zu Diagnose- und Analyse-zwecken auf die Kundenumgebung zu. Der Fernzugriff auf die Kundenumgebung erfolgt während der Geschäftszeiten und während eines zwischen LAVID und dem Kunden vereinbarten Zeitraums.
Systemvoraussetzung ist ein Online-Zugriff mit der Kapazität von mindestens DSL 3000 (3 Mbit/s).
7.2.2 Soweit ein Zugriff auf Systeme des Kunden erforderlich ist, erfolgt die Fehlerbehebung nach Möglichkeit im Wege der Fernwartung durch einen Remote-Zugang, wobei LAVID per Desktop Sharing auf den Rechner des Kunden zugreifen kann. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche vertraulichen Dokumente vorab zu schließen.
7.2.3 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das System, auf dem er die Software nutzt. während der Fehlerbehebung per Remote-Zugriff zu erreichen ist. Der Kunde hat zu diesem Zweck für eine geeignete Internetverbindung zu sorgen und den Remote-Zugriff zu erlauben.
7.3 Datenschutz für Remote-Zugriff
Soweit der Kunde den Remote-Support nutzen möchte, kann es sein, dass ein Mitarbeiter von LAVID personenbezogene Daten zur Kenntnis nimmt. LAVID bietet dem Kunden daher den Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung an. Hierzu hält LAVID eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bereit. Der Kunde kann die Vereinbarung zur ADV bei LAVID anfordern, ausdrucken und LAVID unterschrieben zukommen lassen.
7.4 Nicht geschuldete Leistungen
Nicht durch die Pflegegebühr abgegolten und nicht im Leistungsumfang des Pflegevertrages oder in der Nutzungsgebühr für cloudbasierte Dienste enthalten sind:
- Das ggfls. erforderliche Installieren von bereitgestellten Updates und Releases
- individuelle Erweiterungen und/oder Verbesserungen der Software
- individuelle Customizing-Leistungen
- Vorlagenänderungen, Vorlagenerstellungen
- Mitarbeiterschulungen
- Datenbank-Services (bei Cloudbasierten Diensten inbegriffen)
- Datensicherungs-Services (bei Cloudbasierten Diensten inbegriffen)
- Leistungs-Analyse
- Tuning-Services
- Migrationsservices (z.B. Datenkonvertierungen)
- Health-Check
- Security-Services
- Vor-Ort-Support auf Wunsch des Kunden
- Hardware-Support
- Support für Drittanwendungen wie Z.B. die Microsoft Windows oder Microsoft Office Produktfamilie
LAVID wird bei entsprechendem Interesse auf Seiten des Kunden unverbindlich in Verhandlungen treten, um ggf. eine Vereinbarung zu treffen, auf der Basis dessen entsprechende Leistungen angeboten werden können. Derartige Leistungen sind jedoch stets gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Ist die bereitgestellte Software individuell auf Ihre Bedürfnisse angepasst worden, so dass die Daten- oder Systemstruktur von der Standardinstallation für die Mehrzahl oder zumindest für eine relevante Zahl von Kunden wesentlich abweicht, oder ist die bereitgestellte Software individuell in ihre spezifische IT Systemlandschaft eingebunden, so dass mögliche Nebeneffekte auf die Gesamtinstallation (insbesondere bezogen auf technische Schnittstellen zu externen Systemen oder Systemkomponenten) vorab nicht abschließend kalkuliert und getestet werden können, so können individuelle Abstimmungen und softwaretechnische Anpassungen vor oder nach dem allgemeinen Update/Release erforderlich sein. Im Falle eines individuellen Customizings können für die Bereitstellung neuer Funktionen mit dem allgemeinen Software Update/Release zusätzliche spezifische Anpassungskosten entstehen, soweit der individuelle Anpassungsaufwand mehr als nur unerheblich sowie die ursprüngliche individuelle Installation ursächlich für die nunmehr erforderlichen individuellen Systemanpassungen sind. Im Ausnahmefall können bestimmte neue Funktionen technisch bedingt nicht oder zumindest nicht umgehend bereitgestellt werden, bevor die individuelle Systemeinrichtung an den technischen Standard für die Mehrzahl der Kunden angepasst.
7.5 Mitwirkungspflichten des Kunden
7.5.1 Der Kunde wird gegebenenfalls auftretende Störungen LAVID unverzüglich mitteilen und dabei angeben, wie sich die Störung äußert, auswirkt, unter welchen Umständen sie auftritt und wie sie nach Ansicht des Kunden einzustufen ist.
7.5.2 Der Kunde wird LAVID nach besten Kräften unterstützen und sicherstellen, dass alle für die Durchführung der Pflegeleistungen erforderlichen Mitwirkungsleistungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für LAVID kostenlos erbracht werden. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, LAVID etwaige Fehler zusammen mit den für die Feststellung der Fehlerursache zweckdienlichen Informationen umgehend mitzuteilen. Der Kunde wird LAVID bei der Lokalisierung nach besten Kräften unterstützen, z.B. durch Einräumen von entsprechenden Testmöglichkeiten. Zurverfügungstellung von entsprechenden Unterlagen, Auskünfte durch geeignetes Personal. Mitwirkung bei Tests, Zugang zur Software/ Daten etc. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, verliert er seinen Anspruch auf Fehlerbeseitigung aus diesem Vertrag.
7.5.3 Der Kunde ist verpflichtet. Backup-Kopien der Software sowie der dazu gehörenden Daten regelmäßig anzufertigen und diese sachgerecht aufzubewahren und zu überprüfen, so dass ein unbeabsichtigter Datenverlust während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen werden kann. Dies gilt nicht für die Nutzung der cloudbasierten Dienste.
7.5.4 Der Kunde ist verpflichtet sämtliche Updates und Releases unverzüglich auf eigene Kosten nach Zurverfügungstellung durch LAVID einzuspielen. Dies gilt nicht für die Nutzung der cloudbasierten Dienste.
7.5.5 Der Kunde setzt Hardware, Betriebssystemsoftware und Datenbanksoftware ein, die den Spezifikationen der jeweiligen Release-Versionen der Software entsprechen. Die entsprechenden Voraussetzungen werden mit dem Erscheinen der jeweiligen Release-Version veröffentlicht.
7.5.6 Die Mitwirkungspflichten sind wesentliche Pflichten des Kunden. Falls der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht termingerecht und ausreichend nachkommt, ist LAVID von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen befreit.
8. Dienstleistungen
8.1 Soweit LAVID Dienstleistungen erbringt, erfolgt dies ausschließlich zur Unterstützung des Kunden in einem Vorhaben, für das der Kunde die alleinige Verantwortung trägt. LAVID übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis.
8.2 LAVID ist berechtigt, die Dienstleistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer). LAVID haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.
9. Mängel, Mängelrüge, Mängelhaftung, Aufwendungserstattung bei fehlendem Mangel
9.1 LAVID gewährleistet, dass die Software einschließlich Updates und Releases nicht mit Mängeln behaftet ist, bei auf Zeit erworbener Software während der gesamten Vertragslaufzeit. Als Mangel gelten bei sämtlichen Leistungen und Diensten Abweichungen von der Leistungsbeschreibung. soweit diese den Wert oder die Eignung zur üblichen, dort beschriebenen Verwendung nicht nur unerheblich beeinträchtigen oder wenn LAVID die für die vertraglich vereinbarte Verwendung erforderlichen Rechte dem Kunden nicht wirksam einräumen konnte.
9.2 Offensichtliche Mängel sind LAVID unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen nach Empfang der Software anzuzeigen. Versteckte Mängel sind LAVID ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige. so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt. Im Falle eines Mangels wird der Kunde dies LAVID unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände des Auftretens des Mangels, seiner Auswirkungen und möglicher Ursachen mitteilen.
9.3 Der Kunde wird LAVID nach besten Kräften nach der Suche nach der Mangelursache unterstützen und sicherstellen, dass alle für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Mitwirkungsleistungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für LAVID kostenlos erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Auskünfte durch geeignetes Personal.
9.4 Die Mangelbehebung erfolgt nach Wahl von LAVID entweder
- durch Fehlerbeseitigung,
- durch Einspielung eines neuen Programmstandes,
- dadurch, dass LAVID Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden,
- durch Bereitstellung einer Umgehungslösung, welche die Laufzeit und das Antwortzeitverhallen der Software nicht unangemessen behindert.
- durch Freistellung des Kunden von Lizenzgebühren für die Nutzung der jeweiligen Rechte gegenüber den Schutzrechtsinhabern, oder
- durch Lieferung einer mangelfreien Sache.
LAVID ist berechtigt, die Mängel durch Dritte beheben zu lassen.
9.5 Sollte es LAVID wiederholt nicht möglich sein, binnen angemessener Frist einen Mangel zu beseitigen, kann der Kunde nach ergebnislosem Ablauf einer weiteren, schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens zwei (2) Wochen die Vergütung herabsetzen (mindern) oder von der Vereinbarung zurücktreten. Ein unerheblicher Mangel der vertraglichen Leistungen lässt Mängelansprüche nicht entstehen. Im Falle eines Dauerschuldverhältnisses tritt an die Stelle des Rücktritts die Kündigung.
9.6 Die Haftung für anfängliche Mängel bei Überlassung der Software auf Zeit wird ausgeschlossen.
9.7 Der Kunde ist verpflichtet eine Backup-Kopie der von ihm verwendeten Daten jeweils auf dem neuesten Stand, in der Weise zu verwahren, dass unbeabsichtigter Datenverlust während der Störungsbeseitigung nicht möglich ist. Dies gilt nicht für die Nutzung der cloudbasierten Dienste.
9.8 LAVID gewährleistet nicht die Richtigkeit und/oder Aktualität mitgelieferter Datenbestände und Softwareprodukte Dritter. Wenn LAVID Kenntnisse von Unregelmäßigkeiten in solchen Datenbeständen oder Softwareprodukten Dritter erhält, wird LAVID den Kunden entsprechend darauf hinweisen.
9.9 LAVID haftet nicht für Mängel, wenn der Kunde die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LAVID geändert hat.
9.10 Soweit der Mangel durch Eingriffe außerhalb der Betriebssphäre von LAVID verursacht wurde und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können, ist LAVID berechtigt, die bei ihr insoweit entstandenen Aufwendungen zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen in Rechnung zu stellen.
9.11 LAVID wird den Kunden gegen alle Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten Dritter, die von Dritten erhoben werden, verteidigen, freistellen und schadlos halten, vorausgesetzt (i) der Kunde benachrichtigt LAVID unverzüglich hiervon in schriftlicher Form, (ii) LAVID kann die alleinige Kontrolle über die Verteidigung eines solchen Anspruchs und alle damit verbundenen Vergleichsverhandlungen übernehmen. (iii) der Kunde stellt die erforderlichen Informationen und Vollmachten zur Verfügung und (iv) der Kunde erkennt keine Ansprüche des Dritten an.
9.12 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit die Haftung von LAVID nicht nach Maßgabe von Ziffer 10 ausgeschlossen oder beschränkt ist.
9.13 Die Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Übergabe/Download. Dies gilt nicht, sofern der entsprechende Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsgarantie betrifft.
10. Haftung
10.1 LAVID haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachstehend: Kardinalpflicht), ist die Haftung auf vorhersehbare. vertragstypische Schäden begrenzt.
10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die keine Kardinalpflichten sind. haftet LAVID nicht.
10.3 Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet LAVID nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, sofern dadurch keine Kardinalpflicht betroffen ist.
10.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung für aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden (Leben, Körper. Gesundheit). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
10.5 Soweit die Haftung von LAVID ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.6 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadenersatz-ansprüche des Kunden, sofern er Unternehmer ist und für die nach dieser Ziffer die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
11. Vertragslaufzeit, Kündigung
11.1 Die Laufzeiten von Softwareüberlassungsverträgen auf Zeit, von Pflege- und Supportverträgen sowie von Verträgen über cloudbasierte Dienste beginnen jeweils mit dem im Vertrag bestimmten Datum und sofern dies im Vertrag nicht bestimmt ist mit dem Datum der Bereitstellung der Software bzw. bei Pflege- und Supportverträgen mit Abschluss des Vertrages. Ist eine Laufzeit in dem Vertrag nicht bestimmt, wird der Vertrag für ein Jahr geschlossen. Die Vertragslaufzeit verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht zuvor mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt wird.
11.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Insbesondere hat LAVID das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Kunde mit der Zahlung von Gebühren mehr als dreißig (30) Kalendertage in Verzug ist. Entsprechendes gilt, wenn das Festhalten am Vertrag für eine der Parteien unzumutbar ist, etwa weil die jeweils andere Partei zahlungsunfähig oder überschuldet ist, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der jeweils anderen Partei eröffnet wurde oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der jeweils anderen Partei mangels der Kosten dieses Verfahrens deckender Masse abgelehnt oder eingestellt wird.
11.3 Kündigungen bedürfen der Schriftform.
11.4 Im Falle der Beendigung des Softwareüberlassungsvertrages auf Zeit hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen, sämtliche Installationen und Kopien zu löschen bzw. an LAVID zurück zu geben. LAVID behält sich das Recht zur Überprüfung der Deinstallation vor. Der Kunde hat bei Nichtausübung dieses Rechtes auf Verlangen von LAVID einen geeigneten Nachweis über die Deinstallation der Software zu erbringen. LAVID behält sich auch das Recht vor, eine Nutzung der Software nach Beendigung des Softwareüberlassungsvertrages durch technische Mittel zu unterbinden. Im Falle der Beendigung des Support- und Pflegevertrages hat der Kunde keinen Anspruch mehr auf entsprechende Leistungen.
11.5 Im Falle einer durch den Kunden gewünschten Reduzierung von Softwarelizenzen behält sich LAVID vor, zuerst Softwarelizenzen mit dem ältesten Bestelldatum zu reduzieren.
12. Geheimhaltungsverpflichtung
12.1 Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertrags erlangten oder bei Vertragsschluss vorhandenen Kenntnisse von vertraulichen Informationen der anderen Partei zeitlich unbegrenzt, insbesondere auch nach Beendigung des Vertrages, streng vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen" in diesem Sinne sind insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Sonderkonditionen/Rabatte, der Quellcode, Informationen über Kunden sowie sonstige Informationen der Parteien und mit den Parteien verbundener Unternehmen, die als vertraulich gekennzeichnet oder als solche erkennbar sind.
12.2 Die Geheimhaltungspflicht findet keine Anwendung auf vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse, (i) die im Zeitpunkt der Offenbarung bereits offenkundig waren oder danach öffentlich bekannt werden, ohne dass eine Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen hierfür mitursächlich ist. (ii) von der jeweiligen Partei ausdrücklich auf einer nichtvertraulichen Grundlage offenbart werden, (iii) sich bereits vor der Offenbarung in rechtmäßigem Besitz der jeweiligen Partei befanden, (iv) der jeweiligen Partei nachfolgend von einem Drillen ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenbart werden oder (v) die aufgrund einer gesetzlichen, gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder Anforderung offenzulegen sind. Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen trägt die Partei. die sich darauf beruft.
13. Anwendbares Recht. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Vertragsänderungen, AGB-Änderungen
13.1 Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit LAVID Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des CISG.
13.2 Erfüllungsort für sämtliche Pflichten der Vertragspartner ist am Sitz von LAVID.
13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist am Sitz von LAVID, wenn der Kunde Kaufmann ist oder seinen Wohnsitz nicht in einem EU-Mitgliedsstaat hat. LAVID ist in diesen Fällen auch berechtigt, an jedem anderen zuständigen Gericht Klage zu erheben.
13.4 Sollten einzelne Regelungen in diesen AGB oder dem Vertrag nichtig sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
13.5 Änderungen des Vertrages oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
13.6 LAVID kann diese AGB während der Laufzeit von Verträgen dann ändern. wenn gesetzliche oder technische Änderungen dies erfordern.
Stand: März 2024